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Satzung2022-10-30T11:35:02+01:00

SATZUNG

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft 1874 Percha e.V.” und hat seinen Sitz in Percha ( Ortsteil der Stadt Starnberg). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes V. und erkennt dessen Satzung an.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 GEMEINÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

$ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützen will. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  2. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder.
  3. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet das Schützenmeisteramt.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch entsprechende schriftliche Erklärung. Sie ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist mit einer Frist von spätestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vereinsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
    Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist kei­nen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschussbeschluss.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allen die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen, zu befolgen.
  3. Sportliches und ehrliches Verhalten bei Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mit­gliedschaft.
  4. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  • das Schützenmeisteramt
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 SCHÜTZENMEISTERAMT

  1. Das Schützenmeisteramt besteht aus:

– dem 1. Schützenmeister
– dem 2. Schützenmeister
– dem 1. Kassier
– dem 1. Sportleiter
– dem 1. Schriftführer

Dem Schützenmeisteramt obliegt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung die Leitung des Vereins.

  1. Das Schützenmeisteramt wird für 3 Jahre gewählt. Das Schützenmeisteramt bleibt je­doch solange im Amt, bis eine Neuwahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wieder­wahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der 1. Schützenmeister und der 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Das Schützenmeisteramt fasst seine Beschlüsse in der Schützenmeisteramtssitzung, die vom 1. Schützenmeister und bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister einberufen werden. Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Schützenmeisteramtes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
  5. Die Schützenmeisterämter enden durch Tod, Entlassung und Wahl eines neuen Schützenmeisteramtes oder durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  6. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes, haben die übrigen Mitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  7. Die Tätigkeit des Schützenmeisteramtes ist ehrenamtlich.

§ 9 VEREINSAUSSCHUSS

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    – dem Schützenmeisteramt
    – 7 Beisitzern
  2. Die Beisitzer werden zusammen mit dem Schützenmeisteramt auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  3. Je ein Beisitzer übernimmt das Amt des 2. Kassiers, des 2. Sportleiters und des 2. Schriftführers.
  4. Die Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen An­gelegenheiten zu Beraten.
  5. Der Ausschuss ist bei Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein oder der Aufnahmeverweigerung einer Person einzuberufen.
  6. Das Schützenmeisteramt ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
  7. Der Ausschuss wird vom 1. Schützenmeister und bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister einberufen.
    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Ausschussmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Ausschusssitzungen sind Protokolle zuführen.
  8. Die Mitgliedschaft im Ausschuss endet durch Tod, Entlassung und Wahl eines neuen Ausschusses oder durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  9. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes haben die übrigen Ausschussmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  10. Der Ausschuss kann auf Antrag eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder Ehrenmitglieder ernennen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 9 Ausschussmitgliedern notwendig.

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr durch das Schützenmeisteramt einzuberufen.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen nach entsprechendem Beschluss des Schützenmeisteramtes oder auf schriftliches Begehren von mindesten 25% aller Mitglieder an das Schützenmeisteramt unter Angabe des Einberufungsgrundes und der zu stellenden Anträge.
  3. Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind mindesten zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen, und zwar schriftlich mit Bekannt­gabe der Tagesordnung.
  4. Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die anwesenden Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  5. In der Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände Beschluss gefasst werden, die auf der Tagesordnung gesetzt sind.
  6. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Schützenmeister eingereicht wurden; spätere Anträge nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
  7. Anträge auf Satzungsänderung kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  8. Abstimmungen erfolgen in der von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossenen Form.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  10. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    – Wahl des Schützenmeisteramtes
    – Wahl des Vereinsausschusses
    – Wahl von zwei Kassenprüfern
    Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    – die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Schützenmeisteramtes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
    – die Beschlussfassung über Satzungsände­rungen und alle sonstigen ihr vom Schützenmeisteramt unterbreiteten Aufga­ben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
    – die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  11. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt derSchützenmeister,
    bei seiner Verhinderung der 2. Schützenmeister, bei beider Verhinderung ein anderes Schützenmeisteramtsmitglied.

§ 11 MITGLIEDERBEITRÄGE

Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils zu Beginn des Schießjahres im Voraus fällig. Bei Ausscheiden aus dem Verein wird kein Betrag rückerstattet.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens 3/4 der Stimmberechtigten in namentlicher Abstimmung für die Auflösung stimmen müssen.
    Wenn ein Stimmberechtigter am Erscheinen verhindert ist, muss er seine Abstimmung zum Auflöseantrag schriftlich dem Schützenmeisteramt vorlegen.
  2. Ist die Auflösung beschlossen, ernennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Starnberg zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der freiwilligen Feuerwehr Percha zu verwenden hat.
  4. Die Beschlüsse der Auflösungsversammlung über künftige Verwendung des Vermögens haben nur Gültigkeit, wenn durch das zuständige Finanzamt bestätigt wird, dass hierdurch die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit nicht verletzt werden.

§ 13 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 6. April 1994 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Starnberg in Kraft.

Percha, den 6. April 1994

SATZUNG zum DOWNLOAD

Unterschriften der Mitglieder – 6. April 1994

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